Leistungen

Eure Adresse im Westerwald für verschiedenste Führerscheinklassen

Das Fahren zu lernen kann eine sehr aufregende Erfahrung sein. Mit der Fahrschule Hammer habt ihr einen Partner an der Seite, der Euch kompetent und persönlich bei jedem Schritt begleitet.
Termine
Unsere über 40-jährige Berufserfahrung und 25 Jahre bestehendes Unternehmen verschafft uns den Vorteil, durch großes Wissen und Know-how das Lernen und Üben für Sie besonders effizient zu machen. Auf dem Weg zu Ihrem Führerschein stehen wir Euch mit Rat und Tat zur Seite und gehen auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse ein. Wir bieten Euch eine gute und solide Ausbildung in verschiedenen Führerscheinklassen zu unschlagbaren Konditionen. 
Als Schüler der Fahrschule Hammer profitiert ihr von:
 
- Freundlichen und professionellen Fahrlehrern
- Unterstützung und Unterricht bei der Theorieausbildung
- Lernstrukturierung, die eure Erfolgschancen maximiert
- Fahrschulen und Fahrlehrer stehen an verschiedenen Standorten zur Verfügung
- Fahrstunden mit Schalter- oder Automatikfahrzeugen
- Fahren mit Premiumautos

Verschiedene Fahrerlaubnisklassen und ihre Bedeutungen


Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Klasse A
 
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
 
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). 
Klasse B
 
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).
Klasse C
 
Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse C 1
 
Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D
 
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D 1
 
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
 
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse C 1
 
Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse T
 
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
 
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse A2

Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und ein Leistung/Leergewicht-Verhältnis von max. 0,2 kW/kg.
Klasse AM
 
Für diese Führerscheinklasse liegt das Mindestalter bei 16 Jahren.
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
Klasse BF17

Anmeldung ab 16,5 Jahre, Begleitpersonen müssen min. 30 Jahre alt sein, min. seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B und dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht mehr als 1 Punkt im Zentralregister Flensburg haben.
Die begleitende Person darf den Inhaber der Fahrerlaubnis nicht begleiten, sofern mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut ist.
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeugen und Anhänger max. 3500 kg beträgt.
Euren Weg zum Führerschein begleiten wir gern. Nehmt jetzt unter 0171 8713796 Kontakt zu uns auf.
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